Statuten
Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1 Unter dem Namen Hobby Wursterei Basel besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Der Zweck des Vereins:
a. die Förderung der Hobbywursterei und der generellen Verarbeitung von Lebensmitteln,
b. die Pflege der Freundschaft und Geselligkeit mit interessierten Wurstern und Verarbeitern sowie Geniessern von Wurstwaren und Selbstgemachtem,
c. der Betrieb und Unterhalt der Wursterei-Räumlichkeiten.
Art. 3 Der Sitz des Vereins befindet sich in Basel. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4 Die Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung (GV),
b. der Vorstand (VS).
Art. 5 1 Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
2 Zur Sicherstellung der Liquidität können die Mitglieder bei Bedarf um die Zahlung von unverzinsten Darlehen ohne Rückzahlungsfrist angefragt werden. Die Rückzahlung der Darlehen erfolgt nur bei ausreichendem Vereinskapital und entsprechenden Reserven. Die Rückzahlung muss vom Vorstand beschlossen werden.
3 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
4 Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6 Der Verein besteht aus:
a. Gründungsmitgliedern,
b. Einzelmitglieder,
c. Ehrenmitglieder
d. Gönnermitglieder.
Art. 7 1 Die Gründungsmitgliedschaft ist den Gründungsmitgliedern vorbehalten.
2 Die Einzelmitgliedschaft steht allen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben. Der Vorstand beantragt zu Händen der Generalversammlung die Mitgliederanfragen zur Annahme, wenn keines der Ausschlussgründe vorliegt.
3 Die Gönnermitgliedschaft steht allen Personen offen.
4 Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.
Art. 8 Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.
Art. 9 1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. den Austritt auf Ende eines Vereinsjahres.
b. den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
2 Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist dem Vorstand mitgeteilt werden. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr muss vollständig bezahlt werden.
3 Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.
4 Wichtige Gründe für den Ausschluss sind gegeben, wenn insbesondere
a. die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt werden,
b. krasse Diskrepanzen betreffend dem Verständnis der Lebensmittelverarbeitung bestehen,
c. sich Mitglieder ungebührlich gegenüber anderen Mitgliedern, dem Vorstand oder Kunden verhalten oder
d. ihr Verhalten dem Verein wirtschaftlich oder in seinem Ruf schädigen.
5 Erfolgt der Ausschluss aufgrund des wiederholten Nichtbezahlens der Mitgliederbeiträge, bleibt die Schuld gegenüber dem Verein bestehen und kann betrieben werden.
Generalversammlung
Art. 10 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus Gründungs-, Einzel- und Ehrenmitglieder des Vereins.
Art. 11 1 Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a. Antrag zur Änderung und/oder Verabschiedung der Statuten,
b. Wahl der Vorstandsmitglieder und des Kassenrevisors,
c. Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten,
d. Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
e. Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle,
f. Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Gründungs- und Einzelmitglieder,
g. Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
2 Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, welches sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
3 Die definitive Änderung der Vereinsstatuten kann nur durch die Zustimmung aller Gründungsmitglieder erfolgen.
Art. 12 Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Art. 13 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14 Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmen der Gründungsmitglieder werden doppelt gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 15 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nur für Stimmen der Gründungsmitglieder möglich.
Art. 16 Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 17 Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:
a. den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
b. den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
c. die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
d. die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
e. andere Vorschläge.
Art. 18 Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.
Art. 19 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Vorstand
Art. 20 Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 21 1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal fünf Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden.
2 Gründungsmitglieder haben Anrecht auf einen Sitz im Vorstand. Eine Abwahl ist nicht möglich.
3 Die Vorstandsmitglieder können beliebig wiedergewählt werden. Er konstituiert sich selbst und trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 22 Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern oder durch Einzelunterschrift eines Gründungsmitglieds verpflichtet.
Art. 23 Die Aufgaben des Vorstands sind:
a. Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
b. Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
c. Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
d. Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
Art. 24 Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Art. 25 Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Kassenrevision
Art. 26 Der Kassenrevisor /die Kassenrevisorin oder die Kassenrevisoren / Kassenrevisorinnen überprüfen die Buchführung des Vereins und legt / legen der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus mindestens einem, maximal zwei von der Generalversammlung gewählten Kassenrevisorinnen bzw. Kassenrevisoren.
Auflösung
Art. 27 1 Die Auflösung des Vereins ist den Gründungsmitglieder vorbehalten und bedarf deren einstimmigen Beschluss. Der Auflösungsbeschluss muss anlässlich einer Generalversammlung bekannt gemacht werden. Die Generalversammlung darf und kann die Übernahme der Mobilien und die Weiterführung des Vereins beschliessen. Die von den Gründungsmitgliedern eingezahlten Darlehen sind vor der Übernahme und unabhängig von Art. 5.2 zurückzuzahlen.
2 Sind alle Gründungsmitglieder aus dem Verein ausgetreten, kann der Verein mit einer Zweitdrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder anlässlich einer Generalversammlung aufgelöst werden.
3 Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Diese Statuten wurden von der a.o. Generalversammlung am 01.10.2018 in Basel angenommen.
Im Namen des Vereins
Der Präsident Der Junior Präsident
Herr Ivan Minuz Herr Andreas Arnold